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Arbeitsrecht Hinweisgeberschutzgesetz ab dem 02.07.2023

Seit dem 02.07.2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Dieses Gesetz dient dem Schutz von Beschäftigten, die in ihren Unternehmen begangene Verstöße gegen geltendes Recht melden wollen.

Umsetzung

Umsetzen muss dieses Gesetz der:die jeweilige Arbeitgeber:in. Danach sind Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten.

Dies gilt für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden ab sofort, kleine Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden haben eine Frist zur Umsetzung bis zum 17.12.2023.

Damit soll sichergestellt werden, dass Whistleblower-Meldungen anonym und vertraulich von jedem internetfähigen Gerät abgeben werden können. Auch ein Anruf muss möglich sein. Dem:r Hinweisgeber:in steht es frei, seine persönlichen Daten anzugeben.

Die interne Meldestelle muss den Eingang des Hinweises dem:r Hinweisgeber:in innerhalb von sieben Tagen bestätigen und ihn:sie innerhalb von drei Monaten über die getroffenen Maßnahmen informieren.

Mögliche Konsequenzen

Für die Nichteinrichtung und das Nichtbetreiben eines internen Meldekanals ist ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro vorgesehen. Bei schwerwiegenden Verstößen wie der Behinderung von Meldungen, der Verletzung der Vertraulichkeit und anderen können Bußgelder bis zur Höhe von 50.000 Euro verhängt werden. Bei Unternehmen und sonstigen juristischen Personen können die Bußgelder bis zu 1 Million Euro betragen.

Es ist den betroffenen Unternehmen daher dringend anzuraten das Gesetz umzusetzen.

Beitrag veröffentlicht am
18. Oktober 2023

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