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Handels- und Gesellschaftsrecht Update: Anmeldung der Geschäftsführerbestellung zum Handelsregister – Angabe der Privatanschrift des neuen Geschäftsführers nicht erforderlich

Das OLG Köln entschied mit Beschluss vom 09.01.2025, Az. I-4 Wx 19/24, dass im Rahmen einer Handelsregisteranmeldung die Mitteilung der Wohnanschrift des Geschäftsführers nicht erforderlich ist.

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsteller begehrten mit ihrer Handelsregisteranmeldung u.a. die Anmeldung des einen Antragstellers als Geschäftsführer. Das Amtsgericht beanstandete die Anmeldung, da die Wohnanschrift des künftigen Geschäftsführers nicht mitgeteilt worden sei. Es vertrat die Auffassung, dass sich die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Wohnanschrift des Geschäftsführers gegenüber dem Gericht aus den für das Registerverfahren geltenden Verfahrensvorschriften, den §§ 7, 23 FamFG, § 12 HGB, ergebe. Die als Beteiligte in Betracht kommenden Personen seien nach § 23 FamFG so zu bezeichnen, dass diese eindeutig identifizierbar seien. Darüber hinaus sei sicherzustellen, dass die Beteiligten für das Gericht während des Registerverfahrens erreichbar seien. Die Antragsteller reichten eine Beschwerde ein, der das OLG Köln stattgegeben hat.

Das OLG Köln führt aus, dass sich der Inhalt einer Anmeldung nach den die Eintragungsfähigkeit der beantragten Eintragung regelnden Vorschriften des materiellen Rechts und dem für das Eintragungsverfahren in Registersachen maßgeblichen Verfahrensrecht der §§ 23 ff., 378 ff. FamFG richtet. Diesen ist jedoch keine Verpflichtung der Gesellschaft oder des Geschäftsführers zur Mitteilung der Wohnanschrift des Geschäftsführers an das Registergericht zu entnehmen. Nach § 43 HRV ist nur der „Wohnort“ einzutragen, nicht jedoch die exakte Wohnanschrift.

Im Allgemeinen ist die Wohnanschrift weder zur Identifizierung des Geschäftsführers noch zur Sicherstellung der Erreichbarkeit während des Registerverfahrens erforderlich.

Zur eindeutigen Identifizierung des Geschäftsführers einer GmbH genügt grundsätzlich die Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort (§ 43 HRV).

Die Wohnanschrift ist auch nicht Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Antragsstellung nach § 23 FamFG. Andernfalls würden für den Antrag nach § 23 Abs. 1 FamFG strengere Anforderungen gelten als für eine Klageerhebung im Zivilprozess nach § 253 ZPO. Zur ordnungsgemäßen Klageerhebung ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Bezeichnung der Parteien erforderlich. Hierzu gehört auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Diese kann neben der Wohnanschrift auch beispielsweise die Adresse einer Arbeitsstelle sein. Als ladungsfähige Adresse kommt jede Adresse in Betracht, bei der die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass dort eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgen kann. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, reicht die Angabe der Geschäftsanschrift der Gesellschaft aus.

Für die Erreichbarkeit des Geschäftsführers für das Gericht während des Registerverfahrens reicht die Angabe der Geschäftsanschrift in der Regel auch aus. Sofern im Einzelfall eine Zustellung an die Wohnanschrift des Geschäftsführers erforderlich ist, kann das Gericht diese durch eine einfache Melderegisterauskunft bei der zuständigen Meldebehörde ermitteln.

Das OLG Köln wies jedoch auch darauf hin, dass es Einzelfälle geben kann, bei denen die Angabe der Wohnanschrift zur Identifizierung oder Sicherstellung der Erreichbarkeit eines Beteiligten erforderlich sein kann. Dies dürften jedoch nur seltene Ausnahmefälle sein. Im Allgemeinen ist die Mitteilung der Wohnanschrift des Geschäftsführers der GmbH nicht erforderlich.

Beitrag veröffentlicht am
25. August 2025

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