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Aktuelle Fachbeiträge
 

Verkehrs-/Straf-/OWi-Recht Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße

Sachverhalt

Der Kläger hatte sein Fahrzeug vorwärts in einer Grundstückszufahrt abgestellt. Die Grund-stückszufahrt befindet sich an einer Einbahnstraße rechtswinklig in Fahrtrichtung rechts. An dieser Grundstückszufahrt fuhr die Beklagte mit ihrem Fahrzeug in Fahrtrichtung der Ein-bahnstraße zunächst vorbei. Im Bereich einer gerade freiwerdenden Parklücke, die sich links parallel zur Fahrbahn befindet und auf Höhe der Grundstückszufahrt beginnt, hielt sie. Um in die Parklücke zu fahren, wollte sie dem ausparkenden Fahrzeug Platz machen und fuhr hier-für rückwärts. Als die Beklagte rückwärtsfuhr und der Kläger rückwärts aus der Grund-stückszufahrt in einem Rechtsbogen auf die Einbahnstraße fuhr, stießen die Fahrzeuge zu-sammen.

Hinweise

Das Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO gebietet, dass die Einbahn-straße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden darf.

Das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ist hingegen verboten. Lediglich (unmittelbares) Rückwärtseinparken („Rangieren“) und Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf eine Einbahnstraße ist zulässig. Nicht zulässig ist hingegen das Rückwärtsfahren, um erst zu einer (freien oder freiwerdenden) Parklücke zu gelangen.

Entsprechendes gilt, wenn – wie in dem zugrundeliegenden Sachverhalt – rückwärts gefah-ren wird, um einem Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschlie-ßend selbst in die Parklücke fahren zu können.

In der genannten Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass bei der Prüfung eines Versto-ßes des Klägers zu berücksichtigen sein werde, dass dieser grundsätzlich nicht mit Teilneh-mern des fließenden Verkehrs rechnen musste, die in unzulässiger Weise die Einbahnstraße rückwärts befahren. Etwas anderes ergäbe sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände.

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